Aufarbeitungsprozesse (1): Das Recht auf Aufarbeitung

Seit 2010 gibt es eine:n von der Bundesregierung eingesetzte:n Unabhängige:n Beauftragte:n für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs. Außerdem wurde 2015 ein Betroffenenrat gegründet und 2016 eine unabhängige Kommission eingesetzt.

Ausgangspunkt für die Einrichtung des/der Beauftragten sowie der genannten Gremien hat u. a. mit der sexuellen Gewalt gegen Kinder am Canisius Kolleg in Berlin zu tun, der am 28.01.2010 offen wurde. (WDR-Stichtag) Das Offen-Werden dieser Fälle am Canisius-Kolleg gilt als eine Art Zeitenwende. Auch andere Fälle (Campingplatz Lüdge, 2018) und Institutionen (Odenwald-Schule, 1999) haben für Schlagzeilen gesorgt und auch die Politik beschäftigt. Erschreckend ist nicht nur, dass das sogenannte Hell-Feld (also die bekannt gewordenen Fälle) größer wird, sondern dass auch weiterhin von einem großen Dunkel-Feld (nicht bekannte Fälle) ausgegangen werden muss.

Die Bundesbeauftragte und die Kommission haben sich 2022 gemeinsam für ein Recht auf Aufarbeitung eingesetzt. Auf der Website heißt es: “Damit die Rechte und Pflichten in Aufarbeitungsprozessen zukünftig verbindlicher geregelt sind, fordern Kommission und UBSKM gemeinsam, für die Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs im Rahmen der im Koalitionsvertrag vorgesehenen gesetzlichen Regelung für das UBSKM-Amt eine verbindliche Grundlage zu schaffen. Mit dem Gesetz sollen Betroffene das Recht auf Aufarbeitung erhalten, wie etwa Akteneinsichts- und Auskunftsrechte. Institutionen sollen zur Aufarbeitung verpflichtet werden. Um die Verwirklichung der Rechte und Pflichten zu gewährleisten, ist zudem eine gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Kommission notwendig.”

Dieses “Recht auf Aufarbeitung” ist vorbehaltlos zu begrüßen. Es ist allerdings sinnvoll, es nicht auf die Opfer sexualisierter Gewalt zu beschränken. Es muss ein Recht auf die Aufarbeitung jedes erlebten Unrechts geben.